AGB T&T IMMO Service, Stand 06/2016
Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Hausbetreuung
Allgemeines
Die folgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) sind Inhalt und Grundlage des Vertragsverhältnisses mit der T&T IMMO Service GmbH (in der Folge Auftragnehmerin) und gelten für alle Geschäftsbeziehungen zwischen uns und dem Auftraggeber, wenn dieser Unternehmer im Sinne des KSchG ist. Davon ausgenommen ist die von uns angebotene Dienstleistung „Winterdienst“. Abweichende oder ergänzende Bedingungen des Kunden werden, selbst bei Kenntnis, nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, ihrer Geltung wird durch uns ausdrücklich schriftlich zugestimmt.
Mündliche Mitteilungen an das ausführende Personal der Auftragnehmerin können daher grundsätzlich nicht berücksichtigt werden. Die vereinbarten Leistungen beziehen sich auf einen durch übliche Nutzung entstandenen Verschmutzungsgrad. Die Reinigung von darüber hinausgehenden Verschmutzungen wie z.B. durch Bauarbeiten, Instandsetzungsmaßnahmen, besonderen Veranstaltungen etc. ist vom Pauschalentgelt nicht umfasst. Über das Leistungsverzeichnis hinausgehende angeordnete Arbeiten werden gesondert verrechnet.
Leistungsdurchführung und Arbeitsmittel
Die von der Firma T&T IMMO Service GmbH erbringenden Reinigungs- und sonstigen Leistungen werden nach Stand der Technik erbracht. Die Durchführung der Arbeiten erfolgt in der Zeit von Montag bis Samstag zwischen 6 und 20 Uhr sofern nicht eine gesonderte Terminvereinbarung getroffen wurde. Wir benötigen von allen versperrten Räumlichkeiten, die von uns zu betreuen sind, eine ausreichende Anzahl von Schlüsseln. Die Schlüssel müssen unentgeltlich zur Verfügung gestellt werden. Bei Verlust eines Schlüssels wird nur der Ersatz des Einzelschlüssels geleistet; es erfolgt in diesem Fall insbesondere kein Ersatz einer Zentralschließanlage bzw. deren Kosten. Ist der Zutritt im Einzelfall nicht möglich entfällt die entsprechende Leistungspflicht. Das erforderliche Kalt- und Warmwasser sowie Strom und geeignete Räumlichkeiten für die Aufbewahrung der Arbeitsmittel werden vom Auftraggeber kostenlos zur Verfügung gestellt. Die Auswahl der verwendeten Reinigungs- Bearbeitungs- und sonstigen Arbeitsmittel und Gerätschaften obliegt ebenso wie die Auswahl der eingesetzten Arbeitskräfte der Auftragnehmerin. Darüber hinaus ist die Leistungserbringung weder an eine bestimmte Zeit noch an eine bestimmte Dauer gebunden und kann auch durch beauftragte Dritte erbracht werden.
Haftung
Die Auftragnehmerin haftet ausschließlich für Schäden, die von ihr zurechenbaren Arbeitskräften während der Erbringung der vertraglichen Leistungen schuldhaft verursacht wurden. Allfällige Schäden sind der Auftragnehmerin unverzüglich schriftlich an ihre Geschäftsanschrift anzuzeigen. Soweit ein Schaden von einer Versicherung des Auftraggebers gedeckt ist, verzichtet dieser im entsprechenden Umfang auf die Geltendmachung des Schadens gegenüber der Auftragnehmerin. Unsere Haftung ist jedenfalls auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren Schaden und mit unserer Haftpflichtversicherungssumme begrenzt. Der Ersatz von Folgeschäden und von Schäden aus Ansprüchen Dritter gegen den Auftraggeber ist ausgeschlossen.
Entgelt und Rechnungslegung
Die Preise verstehen sich, wenn nicht anders angegeben, zzgl. gesetzliche Umsatzsteuer. Das vereinbarte Pauschalentgelt ist wertgesichert und verändert sich jährlich entsprechend der von der Unabhängigen Schiedskommission beim BMWA festgestellten Kostenerhöhung für die Leistungen der Denkmal- Fassaden und Gebäudereiniger mindestens jedoch im Verhältnis der Veränderung des von der Bundesanstalt Statistik Austria für den vorangehende Monat September verlautbarten VPI 2000, oder des an seine Stelle tretenden Nachfolgeindex, zum Septemberwert des Vorjahres. Das Entgelt wird zum 1. des jeweils laufenden Monats in Rechnung gestellt und ist ohne Abzug binnen einer Woche ab Rechnungslegung fällig. Bei Zahlungsverzug gelten Verzugszinsen in Höhe von 10% p.a. als vereinbart. Der Auftraggeber trägt alle Mahn- und Inkassospesen, insbesondere die Kosten eines von der Auftragnehmerin beigezogenen Rechtsanwaltes.
Vertragsdauer und Kündigung
Der Vertrag wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen und kann von beiden Seiten ohne Angabe von Gründen unter Einhaltung einer Frist von 3 Monaten jeweils zum Ende jedes Kalenderjahres mittels eingeschriebenen Briefs gekündigt werden. Bei Zahlungsverzug trotz schriftlicher Mahnung ist die Auftragnehmerin berechtigt den Vertrag vorzeitig aufzulösen.
Übernahmeverbot
Der Auftraggeber verpflichtet sich, unser Personal weder während dessen Tätigkeit in unserem Unternehmen noch bis 6 Monate nach dessen Ausscheiden aus unserem Unternehmen abzuwerben und/oder zu beschäftigen. Darunter fällt auch ein Abwerben unseres Personals für den eigenen Betrieb (Umstieg auf Eigenreinigung) oder für einen Mitbewerber (Wechsel des Reinigungsunternehmens). Für den Fall des Zuwiderhandelns ist der Kunde verpflichtet, uns eine Konventionalstrafe in Höhe von 4 Monatspauschalen zu bezahlen, wobei die Geltendmachung darüber hinausgehender Schäden und sonstiger Ansprüche unberührt bleibt.
Sonstiges
Sollten einzelne Bestimmungen rechtsunwirksam sein oder werden so gilt eine Bestimmung als vereinbart die der rechtsunwirksamen Bestimmung von Ihrem wirtschaftlichen Inhalt am nächsten kommt.
Gerichtsstand ist Hartberg/Fürstenfeld.
AGB T&T IMMO Service, Stand 06/2016
Allgemeine Geschäftsbedingungen für den Winterdienst
Allgemeines
Die folgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) sind Inhalt und Grundlage des Vertragsverhältnisses mit der T&T IMMO Service GmbH (in der Folge Auftragnehmerin) und gelten für die Dienstleistung „Winterdienst“ zwischen uns und dem Auftraggeber, wenn dieser Unternehmer im Sinne des KSchG ist. Abweichende oder ergänzende Bedingungen des Auftraggebers werden, selbst bei Kenntnis, nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, ihrer Geltung wird durch uns ausdrücklich schriftlich zugestimmt.
Mündliche Mitteilungen an das ausführende Personal der Auftragnehmerin können daher grundsätzlich nicht berücksichtigt werden.
Leistungsdurchführung und Arbeitsmittel
Der Auftragnehmer verpflichtet sich die im Vertrag angeführten und vom Auftraggeber überprüften Verkehrsflächen in der Zeit vom 1. November bis 15. April des Folgejahres (Winterperiode) von Schnee zu reinigen und bei Vorherrschen von Glatteis zu bestreuen. Die Betreuung der vertragsgegenständlichen Verkehrsflächen erfolgt grundsätzlich in dem, aus den nachstehenden Klauseln ersichtlichen Umfang. Die Auswahl der verwendeten Reinigungs- und sonstigen Arbeitsmittel und Gerätschaften obliegt ebenso wie die Auswahl der eingesetzten Arbeitskräfte der Auftragnehmerin. Die Leistungserbringung kann auch durch beauftragte Dritte erbracht werden.
Die Auftragnehmerin ist zur Beseitigung der Ursachen, die zur Bildung von Eis (durch undichte Dachrinnen, etc.), der Ablagerung von Schnee oder Verunreinigungen führen, nicht verpflichtet. Dies gilt auch für Schneewechten und die Eisbildung auf Dächern (diese sind von einem Fachunternehmen zu entfernen) sowie für die Entfernung von Schnee und/oder Eis nach Abgang einer Dachlawine.
Die Auftragnehmerin ist nicht verpflichtet, im Zuge der Betreuung unbegehbare, verstellte oder sonst unzugängliche Verkehrsflächen zu reinigen.
Für den Fall, dass keine Zusatzleistung vereinbart wurde, erfolgt die übliche Betreuung (Räumung und/oder Streuung bei Vorherrschen von Glatteis) entsprechend der Wettersituation (abhängig von der Niederschlagsmenge und der Niederschlagsdauer) längstens innerhalb von sieben Stunden ab Beginn des Niederschlages, wobei die Betreuung bei Bedarf in Intervallen von vier bis sieben Stunden durchgeführt wird. Auf die Arbeitsweise, Zeit und Ausführung der Reinigungsarbeiten hat der Auftraggeber keinen Einfluss.
Eine vollständig schneefreie Räumung der Verkehrsfläche ist vom Gesetzgeber nicht vorgesehen. Die Auftragnehmerin ist daher nicht verpflichtet, die zu reinigenden Verkehrsflächen zur Gänze schneefrei zu machen.
Glatteis:
Als Streumaterial wird Streusplitt bzw. ein behördlich genehmigtes Auftaumittel verwendet. Die Auftragnehmerin übernimmt keine Haftung für allenfalls daraus entstehende Schäden.
Extremsituationen:
Im Falle des Vorherrschens von Extremsituationen, wie insbesondere bei extremen Niederschlagsmengen und andauernden, gefrierenden Regen kann eine termingerechte Räumung innerhalb des oben genannten Intervalls nicht gewährleistet werden. Die Winterbetreuung erfolgt spätestens 4 Stunden nach Beendigung der Extremsituation.
Innenflächen:
Innenflächen sind Verkehrsflächen, die der Räumungsverpflichtung gemäß § 93 StVO nicht unterliegen, wie beispielsweise Hof- und Parkflächen. Die Betreuung solcher Flächen ist gesondert zu vereinbaren. Die Innenflächen werden nur nach der zur Verfügung stehenden Schneelagerfläche geräumt. Ist aufgrund der zu räumenden Schneemengen die Inanspruchnahme zusätzlicher Schneelagerflächen notwendig, verringert sich die vereinbarungsgemäß zu räumende Fläche dementsprechend. Ein Anspruch auf Reinigung von Innenflächen, die zur Zeit des Einsatzes nicht zugänglich sind, besteht nicht. Parkplätze und Zufahrten werden überlicherweise maschinell betreut. Eine Verpflichtung zur händischen Nachbearbeitung (z. B. zwischen abgestellten Fahrzeugen) ist grundsätzlich nicht gegeben und muss gesondert vereinbart werden.
Die Streusplittentfernung wird von der Auftragnehmerin entsprechend den einschlägigen, behördlichen Vorschriften und jedenfalls am Saisonende durchgeführt.
Tauwetterkontrolle:
Die Tauwetterkontrolle ist ein Zusatzservice gegen gesonderte Verrechnung (oder Bestandteil eines Betreuungspaketes) zur ein Mal täglichen Kontrolle bezüglich des Vorhandenseins von Dachlawinen an Tagen ohne natürlichen Niederschlag, wenn die Bildung von Vereisung durch Schmelzwasser oder das Abgehen von Dachlawinen möglich erscheint. Trotz allenfalls am Dach angebrachter Schneerechen, die eine erhebliche Erhöhung der Sicherheit darstellen, kann das Abgehen von Dachlawinen nicht immer verhindert werden. Die Tauwetterkontrolle umfasst das Aufstellen von Warnstangen und die Kontrolle der vom öffentlichen Gehsteig einsehbaren Dächer auf das Vorhandensein von möglichen Dachlawinen und wird von der Auftragnehmerin visuell vorgenommen. Zur Beseitigung von Gefahrenquellen (Schneewechten am Dach, Dachlawinen, Eiszapfen, etc.) ist die Auftragnehmerin nicht verpflichtet. Bei Wahrnehmung von drohenden Dachlawinen, Eiszapfen oder Schneewechten ist die Auftragnehmerin verpflichtet, den Auftraggeber oder eine von diesem namhaft gemachte Person über eine vom Auftraggeber bei Vertragsabschluss bekannt gegebene Telefonnummer telefonisch od. per SMS unverzüglich zu kontaktieren und von der Gefahr in Kenntnis zu setzen. Der Auftraggeber ist verpflichtet, der Auftragnehmerin allfällige Änderungen der Telefonnummer der Kontaktperson unverzüglich bekannt zu geben. Unterbleibt die Bekanntgabe, wird die Auftragnehmerin von jeglicher Haftung aus der Übernahme der Tauwetterkontrolle frei.
HAFTUNG
Die Haftung der Auftragnehmerin beschränkt sich auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit, die Haftung für leichte Fahrlässigkeit, den Ersatz von Folge- und Vermögensschäden (insbesondere Kosten, die aus dem Austausch einer Schließanlage wegen Verlust eines Schlüssels entstehen), nicht erzielten Ersparnissen, Zinsverlusten und von Schäden aus Ansprüchen Dritter gegen den Auftraggeber sind ausgeschlossen.
Die Auftragnehmerin haftet außerdem nicht für Ereignisse, die sich auf bereits geräumten, aber nachträglich durch Dritte (z. B. einparkende Autos, Straßenräumgeräte, spielende Kinder, usw.), verunreinigten schnee- oder eisbedeckten Flächen ereignen. Die Auftragnehmerin trifft keine Haftung für Beschädigungen an Bodenflächen jeglicher Art, die allenfalls durch den ortsüblichen Einsatz von Räumgeräten (maschinell oder händisch) entstehen. Weiters haftet die Auftragnehmerin nicht für Ereignisse, die auf das Verhalten des Auftraggebers, eines Dritten, durch höhere Gewalt (z. B. Zusammenbruch des Verkehrs, extreme Schneemengen, usw.) zurückzuführen sind.
Der Auftraggeber ist verpflichtet, Ereignisse, aus denen die Auftragnehmerin haftbar werden könnte (Körperverletzungen von Passanten und Beschädigungen, die mit den Betreuungsarbeiten im Zusammenhang stehen, etc.) nach Bekanntwerden unverzüglich an die Auftragnehmerin zu melden und bei der Feststellung des Sachverhaltes Hilfe zu leisten.
Der Auftraggeber ist außerdem verpflichtet, Einfassungen von Grünanlagen und Abgrenzungen zu nicht zu räumenden Flächen, die bei Schneelage nicht eindeutig erkennbar sind, deutlich zu kennzeichnen. Die Auftragnehmerin haftet weder für Schäden an nichtgekennzeichneten Flächen, Grünanlagen und Abgrenzungen noch für Schäden, die durch zulässiger Weise verwendete Tau- oder Streumittel allenfalls verursacht werden. Die Auftragnehmerin ist auch nicht verpflichtet, Streugut aus Grünflächen zu entfernen.
Vertragsdauer und Kündigung
Der gegenständliche Vertrag wird auf eine unbestimmte Anzahl von Winterperioden geschlossen und kann von beiden Vertragsparteien jeweils bis zum 31. Juli eines jeden Jahres schriftlich mittels eingeschriebenen Briefes gekündigt werden. Wird keine Kündigung rechtzeitig ausgesprochen, gilt der Vertrag jedenfalls bis zum 15. April des Folgejahres. Bei Zahlungsverzug trotz schriftlicher Mahnung ist die Auftragnehmerin berechtigt den Vertrag vorzeitig aufzulösen.
Entgelt und Rechnungslegung
Die Preise verstehen sich, wenn nicht anders angegeben, zzgl. gesetzliche Umsatzsteuer. Das vereinbarte Pauschalentgelt ist wertgesichert und verändert sich jährlich entsprechend der von der Unabhängigen Schiedskommission beim BMWA festgestellten Kostenerhöhung für die Leistungen der Denkmal- Fassaden und Gebäudereiniger mindestens jedoch im Verhältnis der Veränderung des von der Bundesanstalt Statistik Austria für den vorangehende Monat September verlautbarten VPI 2000, oder des an seine Stelle tretenden Nachfolgeindex, zum Septemberwert des Vorjahres. Das Entgelt für eine Winterperiode ist als Vorauszahlung in 2 gleichen Teilen nach Rechnungslegung prompt zur Zahlung fällig. Bei Zahlungsverzug gelten Verzugszinsen in Höhe von 10% p.a. als vereinbart. Der Auftraggeber trägt alle Mahn- und Inkassospesen, insbesondere die Kosten eines von der Auftragnehmerin beigezogenen Rechtsanwaltes.
Der Anspruch auf Entgelt ist vom Ausmaß der witterungsbedingt anfallenden Arbeiten unabhängig und besteht auch dann in vollem Umfang, wenn die Reinigungsarbeiten aus Umständen unterbleiben müssen, auf die die Auftragnehmerin keinen Einfluss hat (z. B. Straßenbauarbeiten, Reinigung durch Dritte, usw.).
Im Falle der sofortigen vorzeitigen Auflösung des Winterbetreuungsvertrages ist die Auftragnehmerin berechtigt, mindestens 75 % des vereinbarten Entgeltes (für Planung, Schulung und entgangenen Gewinn), sowie allenfalls darüber hinausgehende Schadenersatzansprüche gegenüber dem Auftraggeber in Rechnung zu stellen.
Übernahmeverbot
Der Auftraggeber verpflichtet sich, unser Personal weder während dessen Tätigkeit in unserem Unternehmen noch bis 6 Monate nach dessen Ausscheiden aus unserem Unternehmen abzuwerben und/oder zu beschäftigen. Darunter fällt auch ein Abwerben unseres Personals für den eigenen Betrieb (Umstieg auf Eigenreinigung) oder für einen Mitbewerber (Wechsel des Reinigungsunternehmens). Für den Fall des Zuwiderhandelns ist der Auftraggeber verpflichtet, uns eine Konventionalstrafe in Höhe von 3 Monatspauschalen zu bezahlen, wobei die Geltendmachung darüber hinausgehender Schäden und sonstiger Ansprüche unberührt bleibt.
Sonstiges
Sollten einzelne Bestimmungen rechtsunwirksam sein oder werden so gilt eine Bestimmung als vereinbart die der rechtsunwirksamen Bestimmung von Ihrem wirtschaftlichen Inhalt am nächsten kommt.
Gerichtsstand ist Hartberg/Fürstenfeld.